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Schönheitsreparatur

Unter Schönheitsreparaturen werden nicht Reparaturen im herkömmlichen Sinne verstanden. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine rein dekorative Verschönerung einer vermieteten Wohnung oder eines Hauses. Durch eine Schönheitsreparatur wird lediglich das Aussehen einer Wohnung verbessert oder auch Schäden behoben, die jedoch nur rein oberflächlich sind. Allerdings sind Schönheitsreparaturen, oder vielmehr das was darunter fällt, immer wieder ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Durch das deutsche Recht gibt es klare Vorschriften über Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen und bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Nach der Zweiten Berechnungsverordnung fällt das Tapezieren, Anstreichen und Kalken von Wänden und Decken sowie das Streichen der Fußböden und Heizkörper sowie der Heizrohre, Innentüren und Fenstern und das Streichen von Außentüren von innen unter den Begriff Schönheitsreparaturen. Hierunter fallen auch vorbereitende Arbeiten wie die Entfernung von Dübeln und das Verspachteln der verbleibenden Löcher. Des weiteren ist die Entfernung einer Tapete eine Schönheitsreparatur, während das Abschleifen von Parkettfußböden wiederum nicht unter die Schönheitsreparaturen im Sinne des BGB fallen. Der Vermieter ist nach dem § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen und auch für die Kosten aufzukommen. In den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen Schönheitsreparaturen allerdings nur dann, wenn es im Mietvertrag auch so geregelt ist oder es keinerlei Regelungen diesbezüglich gibt. Allerdings wird in der Praxis meist vereinbart, dass Schönheitsreparaturen bis zu einer gewissen Mindestgrenze vom Mieter zu tragen sind. In den meisten standardisierten Mietverträgen ist auch festgehalten, dass eine Schönheitsreparatur beim Einzug in die Wohnung, während der Laufzeit des Mietvertrages in bestimmten Abständen oder bei Auszug fällig wird.