immobilienangebote-melle.de
Informationsportal zum Thema Immobilien in Melle
Immobilienthemen
Immobilien
Wohnungsmiete
HauskaufWohnungskauf
Hausmiete
Grundstücke
Immobilienportal für Melle
Schönheitsreparatur
Unter Schönheitsreparaturen werden nicht Reparaturen im herkömmlichen Sinne verstanden.
Vielmehr handelt es sich hierbei um eine rein dekorative Verschönerung einer vermieteten
Wohnung oder eines Hauses. Durch eine Schönheitsreparatur wird lediglich das Aussehen
einer Wohnung verbessert oder auch Schäden behoben, die jedoch nur rein oberflächlich sind.
Allerdings sind Schönheitsreparaturen, oder vielmehr das was darunter fällt, immer wieder ein
Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Durch das deutsche Recht gibt es klare
Vorschriften über Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen und bei öffentlich gefördertem
Wohnraum. Nach der Zweiten Berechnungsverordnung fällt das Tapezieren, Anstreichen und
Kalken von Wänden und Decken sowie das Streichen der Fußböden und Heizkörper sowie
der Heizrohre, Innentüren und Fenstern und das Streichen von Außentüren von innen unter
den Begriff Schönheitsreparaturen. Hierunter fallen auch vorbereitende Arbeiten wie die
Entfernung von Dübeln und das Verspachteln der verbleibenden Löcher. Des weiteren ist die
Entfernung einer Tapete eine Schönheitsreparatur, während das Abschleifen von
Parkettfußböden wiederum nicht unter die Schönheitsreparaturen im Sinne des BGB fallen.
Der Vermieter ist nach dem § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich dazu
verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen und auch für die Kosten aufzukommen. In
den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen Schönheitsreparaturen allerdings nur dann,
wenn es im Mietvertrag auch so geregelt ist oder es keinerlei Regelungen diesbezüglich gibt.
Allerdings wird in der Praxis meist vereinbart, dass Schönheitsreparaturen bis zu einer
gewissen Mindestgrenze vom Mieter zu tragen sind. In den meisten standardisierten
Mietverträgen ist auch festgehalten, dass eine Schönheitsreparatur beim Einzug in die
Wohnung, während der Laufzeit des Mietvertrages in bestimmten Abständen oder bei Auszug
fällig wird.